Neuigkeiten zum ehem. Heizungsgesetz
Gebäudemodernisierungsgesetz von Bundestag und Bundesrat beschlossen
Der Deutsche Bundestag hat am Freitag, 10. Juli 2026, das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Grundlage war die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie mit dem Änderungsantrag der Fraktionen von CDU/CSU und SPD. Anschließend ließ auch der Bundesrat das Gesetz passieren.
Mit dem Gesetz wird das zuletzt als „Heizungsgesetz“ bezeichneten Gebäudeenergiegesetz abgelöst. Die 2023 eingeführte 65-Prozent-Vorgabe für neue Heizungen wird ersetzt. Gas- und Ölheizungen dürfen weiterhin eingebaut werden, aber die eingesetzten Brennstoffe müssen schrittweise klimafreundlicher werden. Ab 2029 gelten verbindliche Vorgaben für biogene beziehungsweise klimaneutrale Brennstoffanteile oder erneuerbare Anteile.
Neu: Härtefallregelung im CO₂-Kostenaufteilungsgesetz
Erst in letzter Minute ist noch eine Härtefallklausel hinzugekommen. § 5d CO₂KostAufG ergänzt den ursprünglichen Änderungsantrag der Fraktionen von CDU/CSU und SPD.
Nach den neuen §§ 5a und 5b sollen Vermieter bei bestimmten neu eingebauten Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizungen künftig grundsätzlich zur Hälfte an zusätzlichen Heizkosten beteiligt werden. Dazu gehören ab 2028 insbesondere die CO₂-Kosten und bei Gasheizungen die Netzentgelte sowie ab 2029 die Mehrkosten der verpflichtend einzusetzenden klimafreundlicheren Brennstoffe.
Der neue § 5d sieht hiervon eine Ausnahme vor: Liegt ein Härtefall vor, entfällt die Kostenbeteiligung nach §§ 5a und 5b. Der Vermieter beteiligt sich dann lediglich nach dem bereits geltenden Stufenmodell des § 5 Absatz 2 an den CO₂-Kosten.
Die Härtefallregelung ist aus Sicht privater Eigentümer grundsätzlich sinnvoll. Sie ist jedoch sehr eng gefasst, mit umfangreichen Nachweispflichten verbunden und streitanfällig. Unter anderem werden die Zahl der vermieteten Wohnungen, die Miethöhe, die Effizienzklasse des Gebäudes sowie die persönliche und wirtschaftliche Situation berücksichtigt. Für viele private Eigentümer dürfte die Regelung daher faktisch kaum nutzbar sein.
Inkrafttreten
Das Gesetz muss nun ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es tritt nicht vollständig zu einem einheitlichen Zeitpunkt in Kraft:
-
Das Gebäudemodernisierungsgesetz und die Änderungen im Mietrecht und CO₂-Kostenaufteilungsgesetz treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
-
Wesentliche weitere Regelungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes (EU-Vorgaben) und Änderungen des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes treten am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
-
Weitere Änderungen gelten ab 1. Januar 2028 (Nullemissionsgebäude neue öffentliche Nichtwohngebäude) beziehungsweise ab 1. Januar 2030 (Nullemissionsgebäude alle Neubauten).
Die konkreten finanziellen Belastungen nach §§ 5a und 5b CO₂KostAufG beginnen unabhängig davon erst ab 1. Januar 2028 bzw. ab 1. Januar 2029.
Bundesförderung für effiziente Gebäude: Bundesregierung ändert kurzfristig Regeln für Heizungsförderung und Einzelmaßnahmen
Die Bundesregierung passt die Bundesförderung für effiziente Gebäude deutlich an und hat dazu Eckpunkte vorgelegt. Die neuen Förderbedingungen sollen bereits am 21. Juli 2026 in Kraft treten. Bis dahin läuft eine Umstellungsphase bei KfW und BAFA. Bereits zugesagte Anträge bleiben unberührt. Wer bereits eine Bestätigung zum Antrag (BzA) vorliegen hat, kann nach Angaben der KfW noch bis 20. Juli 2026, 20 Uhr, einen Antrag zu den bisherigen Konditionen stellen. Neue Bestätigungen zum Antrag können in der Umstellungsphase von heute an bis 20. Juli jedoch nicht erstellt werden.
Die wichtigsten Änderungen betreffen vor allem die Heizungsförderung. Der Einkommensbonus wird künftig stärker gestaffelt. Vorgesehen sind drei Einkommensstufen bis 30.000 Euro, bis 40.000 Euro und bis 50.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen. Für Haushalte mit minderjährigen Kindern soll zusätzlich ein pauschaler Familienzuschlag von 10.000 Euro beim anzusetzenden Einkommen gelten.
Gleichzeitig wird die Förderung schrittweise abgesenkt. Die förderfähigen Kosten für Heizungen sinken zunächst von 30.000 Euro auf 28.000 Euro und danach halbjährlich weiter. Auch der Klimageschwindigkeitsbonus wird deutlich zurückgeführt. Der bisherige Effizienzbonus für Wärmepumpen sowie der Emissionsminderungszuschlag für besonders emissionsarme Biomasseanlagen sollen gestrichen werden.
Bei den Einzelmaßnahmen über das BAFA bleibt die Zuständigkeit grundsätzlich bestehen. Gefördert werden weiterhin Maßnahmen an Gebäudehülle, Anlagentechnik außer Heizung, Heizungsoptimierung sowie Gebäude- und Wärmenetze. Neu ist unter anderem, dass der iSFP-Bonus künftig erst ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro greifen soll. Für besonders ineffiziente Gebäude ist ab 2027 ein neuer Worst-Performing-Building-Bonus von 5 Prozent vorgesehen.
Konkrete Details entnehmen Sie bitte den beigefügten Eckpunkten. Weitere Informationen stellen BMWE, KfW und BAFA auf ihren Internetseiten bereit.
Kurzfazit: Aus Eigentümersicht ist die Reform ambivalent. Positiv ist, dass die Förderung dem Grunde nach fortgeführt wird und bereits gestellte beziehungsweise bewilligte Anträge geschützt werden. Kritisch ist jedoch, dass die Förderkulisse erneut kurzfristig geändert wird. Das erschwert Planungssicherheit, gerade für private Eigentümer, Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften, die Investitionsentscheidungen häufig mit Handwerkern, Energieberatern, Banken und Miteigentümern abstimmen müssen.
Quelle: Haus & Grund Deutschland
Bild: Pixabay